KG - Urteil vom 26.10.2018
21 U 76/17
Normen:
BGB § 311 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 259/15

Rückgabe einer geleisteten SicherheitErrichtung einer geothermischen AnlageAuslegung einer Sicherheitsvereinbarung

KG, Urteil vom 26.10.2018 - Aktenzeichen 21 U 76/17

DRsp Nr. 2021/11771

Rückgabe einer geleisteten Sicherheit Errichtung einer geothermischen Anlage Auslegung einer Sicherheitsvereinbarung

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.05.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 13 O 259/15 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 10 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 1 10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Hinsichtlich der abzugebenden Willenserklärung gemäß dem Tenor zu 1 der angefochtenen Entscheidung darf die Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 311 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I.