BGH - Beschluß vom 16.10.2002
IV ZR 308/01
Normen:
BGB § 535 ;
Vorinstanzen:
SchlHOLG,

Rückgriff gegen den Mieter bei fahrlässiger Verursachung eines Schadens

BGH, Beschluß vom 16.10.2002 - Aktenzeichen IV ZR 308/01

DRsp Nr. 2002/16246

Rückgriff gegen den Mieter bei fahrlässiger Verursachung eines Schadens

Ein Regreßverzicht des Vermieters gegen den Mieter für leichte Fahrlässigkeit hängt nicht davon ab, daß der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Der Senat hat bereits entschieden, daß die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung eines Regreßverzichts für leichte Fahrlässigkeit nicht davon abhängt, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (BGHZ 145, 393, 399 f.).

Vorinstanz: SchlHOLG,