FG Hamburg - Urteil vom 05.04.2005
I 295/04
Normen:
EStG § 5 ; HGB § 249 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 577
EFG 2005, 1262

Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstandes

FG Hamburg, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen I 295/04

DRsp Nr. 2005/11155

Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstandes

1. Bei einem Mietvertrag, bei dem der Mieter die ersten Monate keine Miete zahlen muss, kann eine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstandes dann nicht gebildet werden, wenn der Mieter nicht nachweist, dass in den folgenden Monaten eine überhöhte Miete gezahlt wird. 2. Es kann sich insbesondere aus den Regelungen im Mietvertrag ergeben, ob die Vertragsparteien von einer überhöhten Miete ausgegangen sind.

Normenkette:

EStG § 5 ; HGB § 249 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstandes vorliegen, da die Klägerin als Mieterin bei einem auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag für die ersten 11 Monate keinen Mietzins entrichten musste.

Die Klägerin hat mit Datum vom 03.04.1997 als Mieterin einen Mietvertrag abgeschlossen über Büro- und Hallenflächen mit Außenanlagen und 10 außen liegenden Parkplätzen.

Der Mietvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen: