OLG Köln - Beschluss vom 11.09.2017
15 U 100/17
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 26.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 132/16

Schadensersatzanspruch eines Autovermieters wegen Beschädigung eines gemieteten PkwWegfall der vereinbarten vertraglichen Haftungsbefreiung wegen Verkehrsunfallflucht

OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2017 - Aktenzeichen 15 U 100/17

DRsp Nr. 2022/8430

Schadensersatzanspruch eines Autovermieters wegen Beschädigung eines gemieteten Pkw Wegfall der vereinbarten vertraglichen Haftungsbefreiung wegen Verkehrsunfallflucht

Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 30.6.2017 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26.5.2017 (10 O 132/16) wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das am 26.5.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (10 O 132/16) ist zurückzuweisen, da das beabsichtigte Rechtsmittel nicht die nach § 114 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht im tenorierten Umfang stattgegeben. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen werden. Die mit der Antragsschrift vom 30.6.2017 dagegen vorgebrachten Einwände des Beklagten rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.