BGH - Urteil vom 08.04.2009
VIII ZR 231/07
Normen:
BGB § 573 Abs. 3; ZPO § 562 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 763
MDR 2009, 794
NJW 2009, 2059
NZM 2009, 429
WuM 2009, 359
ZGS 2009, 247
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 188/06
AG Berlin-Schöneberg, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 107 C 312/05

Schadensersatzansprüche eines Mieters gegen den Vermieter nach Auszug wegen unberechtigter Kündigung wegen Eigenbedarf; Auszug des Mieters nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung bei vorgetäuschtem Eigenbedarf durch den Vermieter; Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen einvernehmlicher Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund der Vorstellung des Mieters über das Bestehen einer Verpflichtung zur Räumung

BGH, Urteil vom 08.04.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 231/07

DRsp Nr. 2009/11253

Schadensersatzansprüche eines Mieters gegen den Vermieter nach Auszug wegen unberechtigter Kündigung wegen Eigenbedarf; Auszug des Mieters nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung bei vorgetäuschtem Eigenbedarf durch den Vermieter; Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen einvernehmlicher Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund der Vorstellung des Mieters über das Bestehen einer Verpflichtung zur Räumung

a) Einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs hin auszieht, stehen Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung auch dann zu, wenn die Kündigung zwar formell unwirksam ist, der Vermieter ihm den Eigenbedarf aber schlüssig dargetan und er keine Veranlassung hatte, die Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen. b) Darf der Mieter das Räumungsverlangen des Vermieters materiell für berechtigt halten, wird sein Schadensersatzanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er - in der Vorstellung, zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet zu sein - sich mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses einigt.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Juni 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.