OLG Dresden - Urteil vom 28.07.2006
5 U 581/06
Normen:
BGB § 536a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1601
NZM 2006, 865
OLGReport-Dresden 2007, 267
ZMR 2006, 922
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1704/04

Schadensersatzpflicht des Vermieters bei Sturz des Mieters auf nicht normgerechter Raumspartreppe

OLG Dresden, Urteil vom 28.07.2006 - Aktenzeichen 5 U 581/06

DRsp Nr. 2007/10498

Schadensersatzpflicht des Vermieters bei Sturz des Mieters auf nicht normgerechter Raumspartreppe

»Eine Raumspartreppe, die die technischen Normen nicht einhält, ist als Mangel der Mietsache anzusehen. Kommt der Mieter durch Sturz auf einer solchen Treppe zu Schaden, ist der Vermieter zum Schadensersatz unter den Voraussetzungen des § 536 a BGB verpflichtet.«

Normenkette:

BGB § 536a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit einem Unfall vom 26.11.2001.

Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen mit dem Beklagten am 13.07.2001 einen Wohnraummietvertrag. Das Mietverhältnis sollte am 01.11.2001 beginnen. Die Klägerin und ihr Ehemann zogen am 17.11.2001 in die Wohnung ein.

Den Mietern des Objektes, das insgesamt vier Wohnungen umfasst, war zum Wäschetrocknen der im Haus befindliche Spitzboden zugewiesen. Zu diesem gelangt man über eine Treppe mit 12 Stufen, die jeweils 54 cm breit und auf einer Breite von 20 cm auch 20 cm tief sind. Danach verjüngen sich die Stufen bis auf 11 cm Breite. Die nutzbare Fläche der Trittstufen ist dabei jeweils abwechselnd rechts und links versetzt. Die Treppe überwindet so auf einer Grundfläche von 1,50 m Tiefe eine Höhe von 2,40 m (sog. Raumspartreppe oder auch Sambatreppe oder auch Schmetterlingstreppe).