BGH - Urteil vom 22.01.2004
VII ZR 426/02
Normen:
BGB §§ 635 254 Abs. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 720
BauR 2004, 869
DB 2004, 1422
MDR 2004, 626
NJ 2004, 420
NJW-RR 2004, 739
NZBau 2004, 336
WM 2004, 1244
ZGS 2004, 165
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Schadensminderungspflicht bei Beseitigung eines Baumangels

BGH, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen VII ZR 426/02

DRsp Nr. 2004/4064

Schadensminderungspflicht bei Beseitigung eines Baumangels

»a) Inwieweit ein Auftraggeber gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er einen Baumangel erst nach vielen Jahren mit zwischenzeitlich gestiegenen Baukosten beseitigen läßt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.b) Allein der Umstand, daß die Baukosten gestiegen sind, begründet ein Mitverschulden nicht.«

Normenkette:

BGB §§ 635 254 Abs. 2 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom beklagten Tragwerksplaner Schadensersatz.

Der Kläger errichtete in den Jahren 1973/74 ein Einfamilienhaus. Der Beklagte war mit der Tragwerksplanung beauftragt. Infolge fehlerhafter statischer Berechnung trat eine Überlastung der Dachbalken ein; dies führte seit 1976 zu Rißbildungen in den auf den Balken stehenden Mauerwänden.

Das Kammergericht stellte Ende 1983 rechtskräftig fest, daß der Beklagte dem Kläger den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Den von den Rißbildungen u.a. betroffenen Schwimmbadbereich ließ der Kläger 1984/85 sanieren; die Kosten hierfür zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten.