Der Kläger begehrt vom beklagten Tragwerksplaner Schadensersatz.
Der Kläger errichtete in den Jahren 1973/74 ein Einfamilienhaus. Der Beklagte war mit der Tragwerksplanung beauftragt. Infolge fehlerhafter statischer Berechnung trat eine Überlastung der Dachbalken ein; dies führte seit 1976 zu Rißbildungen in den auf den Balken stehenden Mauerwänden.
Das Kammergericht stellte Ende 1983 rechtskräftig fest, daß der Beklagte dem Kläger den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Den von den Rißbildungen u.a. betroffenen Schwimmbadbereich ließ der Kläger 1984/85 sanieren; die Kosten hierfür zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten.
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