BGH - Urteil vom 13.04.2016
VIII ZR 39/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 760
MietRB 2016, 190
NJW-RR 2016, 849
NZM 2016, 550
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 523
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 19.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 102 C 53/14
LG Berlin, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 230/14

Schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters durch die Nichtzahlung einer auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten zurückgehende titulierte Schadensersatzforderung des Vermieters; Beharrliches Leugnen der Pflichtverletzung durch den Mieter als berechtigter Grund zur ordentlichen Kündigung

BGH, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 39/15

DRsp Nr. 2016/9283

Schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters durch die Nichtzahlung einer auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten zurückgehende titulierte Schadensersatzforderung des Vermieters; Beharrliches Leugnen der Pflichtverletzung durch den Mieter als berechtigter Grund zur ordentlichen Kündigung

a) Zur Frage, ob die Nichtzahlung einer auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten zurückgehende titulierte Schadensersatzforderung des Vermieters eine die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses berechtigende schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters darstellt.b) Im Rahmen der nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderlichen Prüfung, ob die Verletzung mietvertraglicher Pflichten auf einem Verschulden des Mieters beruht, trägt - wie aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entnommen werden kann - dieser die Darlegungs- und Beweislast für sein fehlendes Verschulden.c) Ist der Mieter wegen einer erheblichen und schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen (Neben-)Pflicht zur Obhut der Mietsache rechtskräftig zur Leistung von Schadensersatz verurteilt worden, kann in dem beharrlichen Leugnen der Pflichtverletzung jedenfalls dann ein berechtigter Grund zur ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegen, wenn Umstände festgestellt werden können, die die Besorgnis des Vermieters begründen, der Mieter setze seine Obhutspflichtverletzung auch nach der rechtskräftigen Verurteilung fort.

Tenor