AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 19.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 102 C 53/14
LG Berlin, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 230/14
Schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters durch die Nichtzahlung einer auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten zurückgehende titulierte Schadensersatzforderung des Vermieters; Beharrliches Leugnen der Pflichtverletzung durch den Mieter als berechtigter Grund zur ordentlichen Kündigung
BGH, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 39/15
DRsp Nr. 2016/9283
Schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters durch die Nichtzahlung einer auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten zurückgehende titulierte Schadensersatzforderung des Vermieters; Beharrliches Leugnen der Pflichtverletzung durch den Mieter als berechtigter Grund zur ordentlichen Kündigung
a) Zur Frage, ob die Nichtzahlung einer auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten zurückgehende titulierte Schadensersatzforderung des Vermieters eine die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses berechtigende schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters darstellt.b) Im Rahmen der nach § 573 Abs. 2 Nr. 1BGB erforderlichen Prüfung, ob die Verletzung mietvertraglicher Pflichten auf einem Verschulden des Mieters beruht, trägt - wie aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entnommen werden kann - dieser die Darlegungs- und Beweislast für sein fehlendes Verschulden.c) Ist der Mieter wegen einer erheblichen und schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen (Neben-)Pflicht zur Obhut der Mietsache rechtskräftig zur Leistung von Schadensersatz verurteilt worden, kann in dem beharrlichen Leugnen der Pflichtverletzung jedenfalls dann ein berechtigter Grund zur ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1BGB liegen, wenn Umstände festgestellt werden können, die die Besorgnis des Vermieters begründen, der Mieter setze seine Obhutspflichtverletzung auch nach der rechtskräftigen Verurteilung fort.
Tenor
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