Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage der Beklagten abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen sowie darum, ob der Mieter bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjektes nach Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens einen Bereicherungsanspruch gegen den Ersteigerer hat.
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