BGH - Urteil vom 29.04.2009
XII ZR 69/07
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 580a Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 121/06
LG Düsseldorf, vom 31.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 554/04

Schuldner des Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Investitionen des Mieters bei vorzeitiger Beendigung eines langfristigen Mietvertrages

BGH, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen XII ZR 69/07

DRsp Nr. 2009/13383

Schuldner des Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Investitionen des Mieters bei vorzeitiger Beendigung eines langfristigen Mietvertrages

Im Falle eines Vermieterwechsels infolge Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjektes, in das der Mieter wertsteigernd investiert hat, nicht derjenige Bereicherungsschuldner, der im Zeitpunkt der Vornahme der Investition Vermieter war, sondern der Ersteher und neue Vermieter, der die Mietsache vorzeitig zurückerhält.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage des Beklagten abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1; BGB § 580a Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen sowie darum, ob der Mieter bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjektes nach Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens einen Bereicherungsanspruch gegen den Ersteigerer hat.