BGH - Urteil vom 17.02.2004
X ZR 108/02
Normen:
BGB (Fassung: bis 31.12.2001) § 324 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 786
MDR 2004, 898
NJW-RR 2004, 989
WM 2005, 571
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Mühlhausen,

Sekundäre Darlegungslast des Schuldners für die Ersparnis von Aufwendungen

BGH, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen X ZR 108/02

DRsp Nr. 2004/5123

Sekundäre Darlegungslast des Schuldners für die Ersparnis von Aufwendungen

»a) Zur sekundären Darlegungslast des Schuldners für die Ersparnis von Aufwendungen als Voraussetzung der Anrechnungspflicht gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (Fortführung des Senatsurteils vom 17.7.2001 - X ZR 29/99, NJW 2002, 57).b) Zur Frage der Zumutbarkeit der Offenlegung der Kalkulation durch den Schuldner im Rahmen der sekundären Darlegungslast nach § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.«

Normenkette:

BGB (Fassung: bis 31.12.2001) § 324 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Forderungen aus Serviceverträgen geltend, die die Abrechnung von Heizungs-, Warm- und Kaltwasserkosten in Mietobjekten der Beklagten in L. seit 1999 betreffen. Die Beklagte hatte liegenschaftsbezogene, zeitlich befristete Abrechnungsverträge geschlossen, in denen als ihr Vertragspartner teils eine S. GmbH, teils eine L. & S. Meßtechnik GmbH und teils eine L. & G. Meßtechnik GmbH genannt ist. Die vertraglich geschuldeten Leistungen erbrachte im Jahr 1998 die L. & S. Meßtechnik GmbH, Rechnungsstellung erfolgte durch die seinerzeit noch als R. Energieservice GmbH firmierende Klägerin. Nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten über die Vertragsabwicklung gekommen war, erklärte die Beklagte am 28. Dezember 1998, sie betrachte die Vertragsbeziehung als beendet.