OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.01.2013
2 U 103/12
Normen:
BGB § 314 Abs. 1 S. 2; BGB § 314 Abs. 3; BGB § 546; BGB § 581 Abs. 2; BGB § 985;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 715/11

Sicherung eines Nutzungsvertrages hinsichtlich des betriebs eines Golfplatzes durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit; Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Kündigung des Nutzungsvertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.01.2013 - Aktenzeichen 2 U 103/12

DRsp Nr. 2013/13906

Sicherung eines Nutzungsvertrages hinsichtlich des betriebs eines Golfplatzes durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit; Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Kündigung des Nutzungsvertrages

1. Wird die Bestellung einer Dienstbarkeit mit weiteren Regelungen verbunden, insbesondere mit periodischen Zahlungen als Gegenleistung, so kann entweder ein Mietvertrag vorliegen, der durch die Dienstbarkeit dinglich gesichert wird, oder es kann sich um die nähere Ausgestaltung der Rechte und dann gegebenenfalls auch Pflichten im Zusammenhang mit der Dienstbarkeit handeln, auch wenn diese nicht Inhalt oder Gegenstand der Dienstbarkeit selbst sein können. 2. Wird bei Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an einem Erbbaurecht in einer gesonderten schuldrechtlichen Vereinbarung "über den Inhalt der Dienstbarkeit" ein Nutzungsrecht des Berechtigten an dem Erbbaugrundstück vereinbart, wonach dieser gegen Zahlung eines jährlichen Nutzungsentgelts eine Golfanlage nebst Clubhaus und Nebenanlagen errichten soll, so handelt es sich nicht um einen Mietvertrag; vielmehr steht die beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Mittelpunkt des Rechtsverhältnisses, und nicht nur als Hintergrund, die nur im Ausnahmefall zur Geltung kommt.