BGH - Urteil vom 11.01.1995
VIII ZR 82/94
Normen:
BGB §§ 138, 535 ;
Fundstellen:
BB 1995, 582
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Finanzierungsleasing 1
BGHR BGB § 535 Finanzierungsleasing 1
BGHZ 128, 255
CR 1996, 144
DB 1995, 668
DRsp I(111)216a
DRsp I(111)217a
DRsp I(133)547a-b (Ls)
JZ 1995, 620
JuS 1995, 645
MDR 1995, 998
NJW 1995, 1019
NJW-RR 1995, 941
WM 1995, 490
ZIP 1995, 383
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Sittenwidrigkeit von Finanzierungsleasingverträgen

BGH, Urteil vom 11.01.1995 - Aktenzeichen VIII ZR 82/94

DRsp Nr. 1995/3064

Sittenwidrigkeit von Finanzierungsleasingverträgen

»Zur Frage der Feststellung der Sittenwidrigkeit von Finanzierungsleasingverträgen über bewegliche Sachen.«

Normenkette:

BGB §§ 138, 535 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist als freier Architekt tätig. Die Klägerin ist eine GmbH, die im Wege des Leasing Büromaschinen vermietet und ihre Verträge u.a. über freie Handelsvertreter akquiriert.

Durch Vermittlung solcher Vertreter schlossen die Parteien am 4. November 1992 einen Leasingvertrag über ein Fax-Gerät mit einer festen Laufzeit von 60 Monaten und zu monatlichen Leasingraten von je 145 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Ebenfalls am 4. November 1992 unterzeichnete der Beklagte einen an die Firma W. GmbH gerichteten Auftrag zur Lieferung des durch die Klägerin zu erwerbenden Gerätes. Dieser Auftrag enthält die Zusätze: "Wird über 60 Monate Leasing realisiert", "Nach 24 Monaten Austausch gegen anderes Gerät jederzeit möglich", "Für Ihr Altgerät Scheck über DM 1.750". Ein Kaufpreis, der nach der Behauptung der Klägerin netto 5.800 DM betragen haben soll, ist in dem Auftrag ebensowenig wie im Leasingvertrag genannt. Der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin sowie der Lieferantin ist ein und dieselbe Person (W.P.).