Der Beklagte ist als freier Architekt tätig. Die Klägerin ist eine GmbH, die im Wege des Leasing Büromaschinen vermietet und ihre Verträge u.a. über freie Handelsvertreter akquiriert.
Durch Vermittlung solcher Vertreter schlossen die Parteien am 4. November 1992 einen Leasingvertrag über ein Fax-Gerät mit einer festen Laufzeit von 60 Monaten und zu monatlichen Leasingraten von je 145 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Ebenfalls am 4. November 1992 unterzeichnete der Beklagte einen an die Firma W. GmbH gerichteten Auftrag zur Lieferung des durch die Klägerin zu erwerbenden Gerätes. Dieser Auftrag enthält die Zusätze: "Wird über 60 Monate Leasing realisiert", "Nach 24 Monaten Austausch gegen anderes Gerät jederzeit möglich", "Für Ihr Altgerät Scheck über DM 1.750". Ein Kaufpreis, der nach der Behauptung der Klägerin netto 5.800 DM betragen haben soll, ist in dem Auftrag ebensowenig wie im Leasingvertrag genannt. Der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin sowie der Lieferantin ist ein und dieselbe Person (W.P.).
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