BFH - Urteil vom 28.11.2001
X R 27/01
Normen:
EStG § 10e ;
Fundstellen:
BB 2002, 293
BFH/NV 2002, 432
BFHE 197, 218
BStBl II 2002, 145
DB 2002, 250
NJW 2002, 1520
NZM 2002, 227
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

Sonderausgabenabzug für unentgeltlich überlassene Wohnung

BFH, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen X R 27/01

DRsp Nr. 2002/1758

Sonderausgabenabzug für unentgeltlich überlassene Wohnung

»1. Wird eine Wohnung durch einen Gästevermittlungsvertrag zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt, so liegt auch dann keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG vor, wenn der Wohnungseigentümer von seinem vorbehaltenen zeitlich begrenzten Eigennutzungsrecht Gebrauch macht. 2. Die Nutzung zu Wohnzwecken setzt eine dauerhafte und intensive Beziehung des Nutzers zu der Wohnung voraus. 3. Eine Wohnung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt ist, stellt eine die Anwendung des § 10e EStG ausschließende Ferienwohnung dar, selbst wenn sie nicht in einem Sondernutzungsgebiet nach § 10 BauNVO liegt.«

Normenkette:

EStG § 10e ;

Gründe: