OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.2007
I-10 U 122/06
Normen:
ZVG § 57 ; ZVG § 57a ; ZVG § 57c a.F. ; ZVG § 57c Abs. 1 Nr. 2 a.F. ; ZVG § 90 ; BGB § 126 Abs. 2 ; BGB § 535 ; BGB § 539 ; BGB § 546 Abs. 1 ; BGB § 550 ; BGB § 566 Satz 2 a.F. ; BGB § 580a Abs. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 261
MietRB 2007, 262
NZM 2007, 643
OLGReport-Düsseldorf 2007, 610
ZMR 2007, 446
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.07.2006

Sonderkündigungsrecht eines Mietverhältnisses nach § 57a ZVG oder ordentliche Kündigung nach § 580a Abs. 2 BGB nach Grundstücksersteigerung - Schriftformerfordernis bezüglich verlorenem Baukostenzuschuss eines Mieters?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen I-10 U 122/06

DRsp Nr. 2007/11109

Sonderkündigungsrecht eines Mietverhältnisses nach § 57a ZVG oder ordentliche Kündigung nach § 580a Abs. 2 BGB nach Grundstücksersteigerung - Schriftformerfordernis bezüglich "verlorenem Baukostenzuschuss" eines Mieters?

1. Ein Mietverhältnis ist unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 57a, 57c a.F. ZVG beendet und der Mieter ist gemäß § 546 Abs. 1 BGB zur Räumung und Herausgabe der Mieträume an den Vermieter verpflichtet, wenn das Mietverhältnis wegen fehlender Beurkundung eines (mit dem Vorvermieter) vereinbarten verlorenen Baukostenzuschusses gemäß § 566 Satz 2 BGB a.F. als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen galt und demzufolge vom (neuen) Vermieter gemäß § 580a Abs. 2 BGB jederzeit ordentlich gekündigt werden konnte. 2. Das Erfordernis der Schriftform i.S. des § 126 Abs. 2 BGB betrifft grundsätzliche sämtliche Abreden, aus denen sich nach dem Willen der Parteien der Mietvertrag zusammensetzen soll. Bei der Bestimmung des Mindestinhaltes, den die Vertragsurkunde enthalten muss, ist vor allem der Zweck des § 566 BGB a.F. zu berücksichtigen, der in erster Linie darin besteht, einem Erwerber des Grundstücks eine rasche und zuverlässige Unterrichtung über die Rechte und Pflichten zu ermöglichen, in die er nach § 566 BGB a.F. eintritt.