Sonderkündigungsrecht eines Mietverhältnisses nach § 57a ZVG oder ordentliche Kündigung nach § 580a Abs. 2 BGB nach Grundstücksersteigerung - Schriftformerfordernis bezüglich verlorenem Baukostenzuschuss eines Mieters?
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen I-10 U 122/06
DRsp Nr. 2007/11109
Sonderkündigungsrecht eines Mietverhältnisses nach § 57aZVG oder ordentliche Kündigung nach § 580a Abs. 2BGB nach Grundstücksersteigerung - Schriftformerfordernis bezüglich "verlorenem Baukostenzuschuss" eines Mieters?
1. Ein Mietverhältnis ist unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 57a, 57c a.F. ZVG beendet und der Mieter ist gemäß § 546 Abs. 1BGB zur Räumung und Herausgabe der Mieträume an den Vermieter verpflichtet, wenn das Mietverhältnis wegen fehlender Beurkundung eines (mit dem Vorvermieter) vereinbarten verlorenen Baukostenzuschusses gemäß § 566 Satz 2 BGB a.F. als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen galt und demzufolge vom (neuen) Vermieter gemäß § 580a Abs. 2BGB jederzeit ordentlich gekündigt werden konnte.2. Das Erfordernis der Schriftform i.S. des § 126 Abs. 2BGB betrifft grundsätzliche sämtliche Abreden, aus denen sich nach dem Willen der Parteien der Mietvertrag zusammensetzen soll. Bei der Bestimmung des Mindestinhaltes, den die Vertragsurkunde enthalten muss, ist vor allem der Zweck des § 566BGB a.F. zu berücksichtigen, der in erster Linie darin besteht, einem Erwerber des Grundstücks eine rasche und zuverlässige Unterrichtung über die Rechte und Pflichten zu ermöglichen, in die er nach § 566BGB a.F. eintritt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Handbuch des Mietrechts" abrufen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.