LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.02.2018
L 2 R 488/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; SGB X § 34; SGB III § 341 Abs. 3 S. 1; SGB III § 346 Abs. 3; SGB IV § 1 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a; SGB VI § 159; SGB VI § 161 Abs. 2; SGB VI § 172;
Vorinstanzen:
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 420/16

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit auf der Grundlage einer Beratungsvereinbarung zur betriebswirtschaftlichen Beratung und UnterstützungVorliegen eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitsrechtlicher Beziehungen mehrerer Personen zu demselben Arbeitnehmer

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen L 2 R 488/17

DRsp Nr. 2018/4272

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit auf der Grundlage einer Beratungsvereinbarung zur betriebswirtschaftlichen Beratung und Unterstützung Vorliegen eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitsrechtlicher Beziehungen mehrerer Personen zu demselben Arbeitnehmer

Auch im sozialrechtlichen Sinne kann ein einheitliches Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn mehrere Personen in arbeitsrechtlichen Beziehungen zu demselben Arbeitnehmer stehen.

1. Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter(in) am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit; hinzu kommen die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. 2. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist in solchen Fällen, ob dem Gesellschafter-Geschäftsführer die rechtliche Möglichkeit eröffnet ist, als beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden. 3. Ist ihm eine solche Möglichkeit nicht eingeräumt worden, dann ist er regelmäßig abhängig beschäftigt.