BGH - Urteil vom 17.02.2010
VIII ZR 67/09
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 309 Nr. 7; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHZ 184, 259
CR 2010, 386
DB 2010, 664
NJ 2010, 301
NJW 2010, 1131
NZV 2010, 458
VersR 2010, 1036
WM 2010, 725
ZIP 2010, 628
ZfBR 2010, 453
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 321/08
AG Düsseldorf, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 15536/07

Stellen von Vertragsbedingungen bei Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag aufgrund einer freien Entscheidung des Vertragspartners des Verwenders; Freie Entscheidung hinsichtlich der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte; Gelegenheit zur Einbringung alternativer eigener Textvorschläge in die Vertragsverhandlungen mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung; Vorliegen von Vertragsbedingungen bei einvernehmlicher Verwendung eines bestimmten Formulartextes

BGH, Urteil vom 17.02.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 67/09

DRsp Nr. 2010/4895

Stellen von Vertragsbedingungen bei Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag aufgrund einer freien Entscheidung des Vertragspartners des Verwenders; Freie Entscheidung hinsichtlich der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte; Gelegenheit zur Einbringung alternativer eigener Textvorschläge in die Vertragsverhandlungen mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung; Vorliegen von Vertragsbedingungen bei einvernehmlicher Verwendung eines bestimmten Formulartextes

a) Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.b) Sind Vertragsbedingungen bei einvernehmlicher Verwendung eines bestimmten Formulartextes nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt, finden die §§ 305 ff. BGB auf die Vertragsbeziehung keine Anwendung.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2009 wird zurückgewiesen.