FG Sachsen - Urteil vom 02.08.2006
6 K 2632/03 (Ez)
Normen:
AO § 42 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; InvZulG (1999) § 3 S. 1 Nr. 4a ; BGB § 556 Abs. 2 ; BGB § 556 Abs. 3 ;

Steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis als Voraussetzung für Investitionszulage; Gestaltungsmissbrauch und Fremdvergleich bei Übertragung eines Hausgrundstücks zwischen Angehörigen und Rückanmietung durch den bisherigen Eigentümer

FG Sachsen, Urteil vom 02.08.2006 - Aktenzeichen 6 K 2632/03 (Ez)

DRsp Nr. 2008/1973

Steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis als Voraussetzung für Investitionszulage; Gestaltungsmissbrauch und Fremdvergleich bei Übertragung eines Hausgrundstücks zwischen Angehörigen und Rückanmietung durch den bisherigen Eigentümer

1. Unter einer "entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken" als Voraussetzung für den Erhalt einer Investitionszulage für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden i.S.v. § 3 InvZulG 1999 ist nur ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis zu verstehen. 2. Kommt es nach einer (teilentgeltlichen) Übertragung eines Hausgrundstücks zwischen Angehörigen zu einer Rückanmietung durch den Verkäufer, liegt insoweit kein Gestaltungsmißbrauch i.S.v. § 42 AO vor. Wird der Mietzins aus dem mit dem Veräußerer geschlossenen Mietvertrag mit der Rückzahlung eines mit dem Veräußerer vereinbarten Kaufpreis-Darlehens verrechnet und entsprechen sich beide Leistungen der Höhe nach, so stellt dies ebenfalls keinen Gestaltungsmißbrauch dar.