LG Hamburg - Urteil vom 12.01.1995
334 S 62/94
Normen:
BGB § 536 ;
Fundstellen:
WuM 1999, 600
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 21.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen C 2187/93

Stillegung eines Müllschluckers

LG Hamburg, Urteil vom 12.01.1995 - Aktenzeichen 334 S 62/94

DRsp Nr. 2001/10175

Stillegung eines Müllschluckers

Der Mieter kann von dem Vermieter nicht verlangen, daß dieser die Stillegung einer Müllschachtanlage unterläßt, wenn diese im Mietvertrag nicht erwähnt wird und der Vermieter somit lediglich die Bereitstellung der notwendigen Vorrichtungen zur Müllentsorgung schuldet.

Normenkette:

BGB § 536 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet .

Die Kläger können nicht von den Beklagten gem. §§ 535, 536 BGB verlangen, dass diese die von ihnen geplante Stillegung der im Hause Sch. 11 vorhandenen Müllschachtanlage unterlassen. Die zwischen den Parteien geschlossenen Mietverträge enthalten keinen Hinweis auf diese Anlage. Die Vermieter schuldeten vertragsgemäß lediglich die Bereitstellung der notwendigen Vorrichtungen, um die Müllentsorgung durch die Kläger und ihre Mitmieter überhaupt zu ermöglichen. Dieser Gebrauchsgewährpflicht kämen sie durch eine außerhalb des Hauses vorgesehene Müllboxanlage ebenfalls nach.