OLG Zweibrücken - Beschluss vom 11.03.2002
3 W 184/01
Normen:
WEG § 25 Abs. 3 § 25 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 735
NZM 2002, 345
NZM 2002, 345
OLGReport-Zweibrücken 2002, 337
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 5 T 72/00 ,
AG Ludwigshafen am Rhein - 2 e UR II 96/99 WEG ,

Stimmrechtsausschluss eines Mitglieds des Wohnungseigentümerbeirats bei Entlastung des Wohnungseigentümerbeirats

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.03.2002 - Aktenzeichen 3 W 184/01

DRsp Nr. 2002/5988

Stimmrechtsausschluss eines Mitglieds des Wohnungseigentümerbeirats bei Entlastung des Wohnungseigentümerbeirats

»1. Die Beschlussfähigkeit einer Wohnungseigentümerversammlung nach § 25 Abs. 3 WEG ist für jede einzelne Beschlussfassung gesondert zu prüfen. 2. Ein Mitglied des Wohnungseigentümerbeirats ist bei der Abstimmung über dessen Entlastung gem. § 25 Abs. 5 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen. Dieses Stimmrechtsverbot erfasst auch die Ausübung von Stimmrechtsvollmachten anderer Wohnungseigentümer. 3. Ist der Beschluss über die Entlastung noch mit weiteren Abstimmungsgegenständen (hier: Jahresabschluss) verbunden, so erstreckt sich der Stimmrechtsausschluss auch darauf.«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 3 § 25 Abs. 5 ;

Gründe:

I.