OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.03.2003
3 Wx 369/02
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 14 ; WEG § 15 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 337
ZMR 2004, 447
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 11.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 27/02
AG Wuppertal - 94 UR II 57/01 WEG,

Störungen durch Bordellbetrieb in einer Eigentumswohnanlage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 3 Wx 369/02

DRsp Nr. 2003/7643

Störungen durch Bordellbetrieb in einer Eigentumswohnanlage

1. Gehen von einem in einer Eigentumswohnung betriebenen Bordell Störungen aus, die die gemeinschaftliche Nutzung der Wohnungseigentumsanlage oder den Verkehrswert oder Mietpreis der Wohnungen nicht unerheblich beeinträchtigen, so können die übrigen Eigentümer Unterlassung dieser Nutzung verlangen. 2. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs Berlin an (WuM 2003, 39 = NZM 2003, 112), wonach das Grundrecht auf Eigentum es nicht gebietet, den Nachteilsbegriff des § 14 Nr. 1 WEG auf physikalische Einwirkungen wie Immissionen zu beschränken. Die Beeinträchtigung kann auch darin bestehen, dass ein zwar gesetzlich erlaubter, aber mit einem sozialen Unwerturteil breiter Bevölkerungskreise behafteter Betrieb sich negativ auf den Verkehrswert oder Mietpreis der Eigentumswohnungen auswirkt.

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 14 ; WEG § 15 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft L... in Wuppertal; wegen der Einzelheiten der örtlichkeiten wird auf den überreichten Lageplan (Blatt 52 der Akten) Bezug genommen.

Dem Antragsgegner gehören alle fünf Wohnungen in dem Gebäude Nr. ...

In - jedenfalls - einem der zum Sondereigentum des Antragsgegners gehörenden Appartements wird ein Bordellbetrieb unterhalten.