BGH - Beschluss vom 12.02.2009
3 StR 12/09
Normen:
BtMR §§ 1 ff;
Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 184
StV 2010, 128
StraFo 2009, 217
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 22.09.2008

Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wegen Vermietens einer Wohnung für die Aufbewahrung von Marihuana durch den Mieter; Bestehen einer Pflicht des Wohnungsinhabers zum Einschreiten gegen ausgeführten Betäubungsmittelhandel

BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 3 StR 12/09

DRsp Nr. 2009/6478

Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wegen Vermietens einer Wohnung für die Aufbewahrung von Marihuana durch den Mieter; Bestehen einer Pflicht des Wohnungsinhabers zum Einschreiten gegen ausgeführten Betäubungsmittelhandel

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. September 2008, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II. 1. der Urteilsgründe,

b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

BtMR §§ 1 ff;

Gründe: