LG Köln - Urteil vom 08.06.1995
1 S 266/94
Normen:
BGB § 550b; ZPO § 3, § 511a;
Fundstellen:
WuM 1995, 719
ZMR 1996, 145
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 29.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 207 C 19/94

Streitwert bei Klage auf Rückzahlung der Kaution

LG Köln, Urteil vom 08.06.1995 - Aktenzeichen 1 S 266/94

DRsp Nr. 2001/10207

Streitwert bei Klage auf Rückzahlung der Kaution

Der Wert des Streitgegenstandes und die Berufungssumme sind für eine Klage des Mieters auf Rückzahlung der zu Mietbeginn geleisteten Kaution nach dem Kapitalbetrag einschließlich der aufgelaufenen Zinsen zu bemessen.

Normenkette:

BGB § 550b; ZPO § 3, § 511a;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufungssumme gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO in Höhe von 1.500 DM ist erreicht. Mit dem Rechtsmittel wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 1.504,77 DM nebst Zinsen.