BGH - Beschluß vom 27.10.2004
XII ZB 106/04
Normen:
ZPO § 8 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 262
MDR 2005, 204
NJ 2005, 124
NZM 2005, 157
WuM 2005, 66
ZMR 2005, 115
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 05.04.2004
LG Stralsund,

Streitwert bei Streit über Bestehen oder Dauer eines miet-/pachtähnlichen Nutzungsverhältnisses

BGH, Beschluß vom 27.10.2004 - Aktenzeichen XII ZB 106/04

DRsp Nr. 2004/18528

Streitwert bei Streit über Bestehen oder Dauer eines miet-/pachtähnlichen Nutzungsverhältnisses

»Zur Anwendbarkeit des § 8 ZPO (Wertberechnung) bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines miet- oder pachtähnlichen Nutzungsverhältnisses.«

Normenkette:

ZPO § 8 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage Herausgabe des unbebauten Teils eines etwa 90 m² großen Grundstücks, und zwar in erster Linie aus Eigentum, hilfsweise aus einem gekündigten Nutzungsverhältnis.

Dem gegenüber berief sich der Beklagte auf ein Recht zum Besitz aus einem Vertrag mit der früheren Grundstückseigentümerin, in den die Klägerin als Erwerberin des Grundstücks eingetreten sei. Gemäß einer nur von der früheren Grundstückseigentümerin unterschriebenen "Zustimmungserklärung" vom 10. Dezember 1990 sei er entweder als neuer Nutzer in deren Vertrag vom 20. März 1985 mit dem VEB W. H. eingetreten, oder er habe mit der früheren Eigentümerin einen neuen Vertrag zu den Bedingungen des früheren Vertrages geschlossen.