OLG Köln - Beschluß vom 09.09.2002
19 W 35/02
Normen:
GKG §§ 6 16 25 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 56
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 63/02

Streitwert einer Drittwiderspruchsklage gegen die Räumungsvollstreckung aus einem Zwangsversteigerungs-Zuschlagsbeschluss

OLG Köln, Beschluß vom 09.09.2002 - Aktenzeichen 19 W 35/02

DRsp Nr. 2003/3884

Streitwert einer Drittwiderspruchsklage gegen die Räumungsvollstreckung aus einem Zwangsversteigerungs-Zuschlagsbeschluss

Der Streitwert für eine Drittwiderspruchsklage gegen die Räumungsvollstreckung aus einem Zwangsversteigerungs-Zuschlagsbeschluss richtet sich nach § 16 GKG und nicht nach § 6 GKG.

Normenkette:

GKG §§ 6 16 25 ;

Gründe: