OLG Rostock - Beschluss vom 02.06.2014
3 W 65/14
Normen:
GKG § 41 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 1138
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 128/12

Streitwert einer Klage auf Räumung und Beseitigung von Baulichkeiten

OLG Rostock, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen 3 W 65/14

DRsp Nr. 2014/13720

Streitwert einer Klage auf Räumung und Beseitigung von Baulichkeiten

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigen der Beklagten zu 1. wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 01.04.2014 zu Ziffer 2. abgeändert, soweit der Gegenstandswert des Rechtsstreits im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1. festgesetzt worden ist.

Der Gegenstandswert wird insoweit auf 5.150,00 € festgesetzt; der Wert des Vergleichs beträgt insoweit bis zu 10.000,00 €.

2. Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. ist zulässig und im Umfang der Beschwerde auch in der Sache begründet.