1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigen der Beklagten zu 1. wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 01.04.2014 zu Ziffer 2. abgeändert, soweit der Gegenstandswert des Rechtsstreits im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1. festgesetzt worden ist.
Der Gegenstandswert wird insoweit auf 5.150,00 € festgesetzt; der Wert des Vergleichs beträgt insoweit bis zu 10.000,00 €.
2. Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. ist zulässig und im Umfang der Beschwerde auch in der Sache begründet.
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