Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5. Februar 2013 wird der Beschluss der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2013 abgeändert und der Streitwert auf 30.170,76 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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