Auf die weitere Beschwerde der Kläger wird der Beschluss der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 2. August 2013 -
- für den Klageantrag zu 1) (Mängelbeseitigung) auf 1.200,00 €
(12 x 100,00 €)
- für den Klageantrag zu 2) (Feststellung der Minderung) auf 1.983,00 €
(12 x 25 % von 661,38 €).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 4 GKG zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die Beklagte macht zutreffend geltend, dass der auf Feststellung der Minderung gerichtete Klageantrag zu 2) mit dem Jahresminderungsbetrag zu bemessen ist, d. h. mit 12 x 165,25 € (25 % von 661,38 €) = 1.983,00 €, und nicht mit dem Minderungsbetrag für 42 Monate.
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