KG - Beschluss vom 06.01.2014
8 W 96/13
Normen:
GKG § 41 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 63 T 92/13
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 104 C 56/13

Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung

KG, Beschluss vom 06.01.2014 - Aktenzeichen 8 W 96/13

DRsp Nr. 2014/2327

Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung

Auf die weitere Beschwerde der Kläger wird der Beschluss der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 2. August 2013 - 63 T 92/13 - geändert und der Streitwert auf 3.183,00 € festgesetzt, und zwar:

- für den Klageantrag zu 1) (Mängelbeseitigung) auf 1.200,00 €

(12 x 100,00 €)

- für den Klageantrag zu 2) (Feststellung der Minderung) auf 1.983,00 €

(12 x 25 % von 661,38 €).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 5;

Gründe:

Die gemäß § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 4 GKG zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Die Beklagte macht zutreffend geltend, dass der auf Feststellung der Minderung gerichtete Klageantrag zu 2) mit dem Jahresminderungsbetrag zu bemessen ist, d. h. mit 12 x 165,25 € (25 % von 661,38 €) = 1.983,00 €, und nicht mit dem Minderungsbetrag für 42 Monate.