KG - Beschluss vom 05.07.2018
8 W 32/18
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 9; GKG § 41 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 148/17
AG Berlin-Charlottenburg, vom 15.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 205 C 95/16

Streitwert eines Antrags auf Feststellung einer Mietminderung

KG, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 8 W 32/18

DRsp Nr. 2018/18340

Streitwert eines Antrags auf Feststellung einer Mietminderung

Der Streitwert eines Antrags auf Feststellung einer Mietminderung bemisst sich nach dem mit 12 zu multiplizierenden Betrag der monatlichen Mietminderung, da der Zeitraum zwischen Klageeinreichung und Mängelbeseitigung im Interesse gleichmäßiger und vorhersehbarer Bewertung im Regelfall auf 12 Monate geschätzt werden kann.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18. April 2018 wird - in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15.Juni 2017- der Streitwert für die erste Instanz auf 5.842,57 EUR und - Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 13. April 2018 - der Berufungsstreitwert auf 5.776,97 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 9; GKG § 41 Abs. 5;

Gründe:

I.