Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Feststellungsantrag zu 1) der Widerklage der Beklagten zu 1):
Die Beklagte zu1) hat mit ihrem Feststellungsantrag zu 1) der Widerklage beantragt, festzustellen, dass die Staffelmietvereinbarung vom 29.12.1998/03.01.1999 unwirksam ist.
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