LG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 81/00
Streitwert für Räumung einer Mietwohnung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 4 W 53/00
DRsp Nr. 2001/6983
Streitwert für Räumung einer Mietwohnung
»1. Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 16 Abs. 2GKG (Räumung einer Mietwohnung) ist die gesamte Gegenleistung des Mieters Grundlage der Berechnung und zwar einschließlich der Mehrwertsteuer.2. Ein Abschlag wegen des auf die Miete entfallenden Teils der Nebenkosten ist nicht vorzunehmen, wenn diese nicht unterscheidbarer Teil des festen Mietzinses sind.«
Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 2, Abs. 3GKG zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Nach Auffassung des Senats ist der Streitwert für die Anträge Nrn. 1 und 2 auf insgesamt 73 500,-- DM festzusetzen.
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