BGH - Beschluß vom 12.07.2007
V ZB 36/07
Normen:
ZPO § 511a ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 1384
NZM 2007, 660
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 64/06
AG Soltau, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 768/05

Streitwert und Berufungsbeschwer bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Nutzung eines Hauses

BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen V ZB 36/07

DRsp Nr. 2007/14647

Streitwert und Berufungsbeschwer bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Nutzung eines Hauses

Die Bemessung der Berufungsbeschwer gegen eine Verurteilung zur Duldung von Besichtigungen eines genutzten Hauses, zur Aushändigung eines Schlüssels für Notfälle und zur Gewährung von Zutritt zu gemieteten Räumen mit weniger als 600 Euro verletzt das Recht das Berufungskläger auf effektiven Rechtsschutz.

Normenkette:

ZPO § 511a ;

Gründe:

I. Die Ehefrau des Beklagten, H. B., war Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in M.. Der Beklagte und seine Frau bewohnten das Haus. Einen Raum im Dachgeschoss hatte H. B. an die Firma B. GmbH vermietet, für die der Beklagte und sie tätig waren.

Mit Testament vom 16. Oktober 1986 bestimmte H. B. den gemeinschaftlichen Sohn, Ho. B., zu ihrem Erben und wandte dem Beklagten als Vermächtnis den lebenslangen Nießbrauch an den Gegenständen ihres Vermögens zu. Mit gemeinschaftlichem Testament vom 7. Oktober 1992 setzten sich die Eheleute B. gegenseitig zu Erben ein.