I. Die Ehefrau des Beklagten, H. B., war Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in M.. Der Beklagte und seine Frau bewohnten das Haus. Einen Raum im Dachgeschoss hatte H. B. an die Firma B. GmbH vermietet, für die der Beklagte und sie tätig waren.
Mit Testament vom 16. Oktober 1986 bestimmte H. B. den gemeinschaftlichen Sohn, Ho. B., zu ihrem Erben und wandte dem Beklagten als Vermächtnis den lebenslangen Nießbrauch an den Gegenständen ihres Vermögens zu. Mit gemeinschaftlichem Testament vom 7. Oktober 1992 setzten sich die Eheleute B. gegenseitig zu Erben ein.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|