BGH - Beschluß vom 19.06.2002
XII ZR 5/02
Normen:
ZPO § 8 ; ZPO (bis 31.12.2001) § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1233
NZM 2002, 736
NZM 2002, 736
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins

BGH, Beschluß vom 19.06.2002 - Aktenzeichen XII ZR 5/02

DRsp Nr. 2002/9941

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins

Bei Mietzinsklagen ist für die Bemessung der Beschwer des Beklagten die Urteilssumme selbst dann maßgebend, wenn sich die Parteien letztlich nur über den (Fort-)Bestand des zugrunde liegenden Mietverhältnisses streiten.

Normenkette:

ZPO § 8 ; ZPO (bis 31.12.2001) § 546 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger macht gegen den Beklagten die Zahlung rückständigen Mietzinses für die Zeit von August 1997 bis Juni 1998 in Gesamthöhe von 67.926,50 DM nebst Zinsen geltend.

Das Landgericht gab der Klage nur in Höhe von 10.938,66 DM statt. Es hat seine Entscheidung u.a. damit begründet, das Mietverhältnis der Parteien sei durch die Kündigung des Beklagten vom 30. Dezember 1997 zum 5. Januar 1998 beendet worden. Seither stünden dem Kläger weder der vertraglich geschuldete Mietzinsanspruch noch Nutzungsentschädigungsansprüche zu.

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, über den vom Landgericht rechtskräftig zugesprochenen Betrag hinaus, an den Kläger weitere 56.987,84 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kündigung vom 30. Dezember 1997 sei unwirksam; das Mietverhältnis der Parteien habe im gesamten fraglichen Zeitraum bestanden.