BGH - Beschluß vom 18.02.2004
VIII ZB 84/03
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
NZM 2004, 295
Vorinstanzen:
LG Kiel,

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Geltendmachung einer Mietminderung

BGH, Beschluß vom 18.02.2004 - Aktenzeichen VIII ZB 84/03

DRsp Nr. 2004/4382

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Geltendmachung einer Mietminderung

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer betragen bei Geltendmachung einer Mietminderung den 3,5fachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung. Die hier entscheidenden Rechtsfragen sind durch den Bundesgerichtshof bereits geklärt. Das Landgericht hat den Wert der Beschwer des Klägers zutreffend nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung bemessen (vgl. Senat, Beschluß vom 27. November 2002 - VIII ZB 33/02, NJW-RR 2003, 229). Zu Recht ist das Landgericht auch der Auffassung, daß der nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Wege der Klageänderung geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses nicht zu einer nachträglichen Erhöhung des Beschwerdewertes geführt hat. Maßgebend für die Beschwer ist der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063 unter II 2).