BGH - Beschluß vom 14.04.2004
XII ZB 224/02
Normen:
ZPO § 8 § 9 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1105
MDR 2004, 931
NZM 2004, 460
WuM 2004, 353
Vorinstanzen:
LG Köln,
AG Köln,

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei ungewisser Dauer eines streitigen Rechts auf Nutzung einer Garage

BGH, Beschluß vom 14.04.2004 - Aktenzeichen XII ZB 224/02

DRsp Nr. 2004/9255

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei ungewisser Dauer eines streitigen Rechts auf Nutzung einer Garage

»Zur Berechnung der Rechtsmittelbeschwer, wenn sich der Mieter eines getrennt angemieteten Garagenplatzes gegenüber der Kündigung des Vermieters darauf beruft, die Garage so lange wie die angemietete Wohnung nutzen zu dürfen, der Zeitpunkt der Beendigung der Wohnungsnutzung aber ungewiß ist.«

Normenkette:

ZPO § 8 § 9 ;

Gründe:

I. Der Beklagte mietete von der Rechtsvorgängerin des Klägers mit schriftlichem Vertrag vom 24. Juni 1987 eine Wohnung sowie mit schriftlichem Vertrag vom 24. November 1987 einen Tiefgaragenplatz. Der Mietzins für die Tiefgarage belief sich auf zuletzt 65 DM monatlich. Nach Erwerb der Mietobjekte im Wege der Zwangsversteigerung kündigte der Kläger das Mietverhältnis über die Tiefgarage mit Schreiben vom 23. Juni 2001 und verlangte die Räumung und Herausgabe. Die Räumungsklage wurde dem Beklagten am 19. Januar 2002 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten berief sich der Beklagte darauf, daß der Mietvertrag über den Tiefgaragenplatz mit dem Mietvertrag über die Wohnung eine Einheit bilde und deshalb nur zusammen mit diesem beendet werden könne.