OLG Rostock - Beschluss vom 14.08.2006
3 W 78/06
Normen:
GKG § 41 Abs. 1 S. 1 § 66 § 68 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2006, 1004
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 19/06

Streitwertfestsetzung beim Entzug einer Mietsache

OLG Rostock, Beschluss vom 14.08.2006 - Aktenzeichen 3 W 78/06

DRsp Nr. 2006/24595

Streitwertfestsetzung beim Entzug einer Mietsache

1. §§ 66, 68 GKG lässt die Beschwerde auch gegen eine Streitwertentscheidung des Rechtsmittelgerichts zu. 2. Wird dem Mieter der Zugang zu seiner Mietsach verwehrt, so liegt darin eine Besitzstörung, sodass § 41 Abs. 1 S. 1 GKG entsprechend angewendet werden kann.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 1 S. 1 § 66 § 68 ; ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Verfügungskläger mietete von der Verfügungsbeklagten eine Wohnung von ca. 51 mqm, ein Hofgebäude von ca. 50 mqm und für die Zeit der Mitbenutzung des Hofgebäudes durch den Ehemann der Verfügungsbeklagten ein Zimmer der nachbarlichen Wohnung von ca. 10 mqm. Die Miete betrug insgesamt 235,00 EUR monatlich.