Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die ihr drohende Räumung ihrer Mietwohnung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|