BVerfG - Beschluß vom 20.05.2003
1 BvR 922/03
Normen:
BVerfGG § 90 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 729
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - 28.4.2003 - 3 T 288/03 (208),
AG Haldensleben, vom 16.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 M 295/03

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 922/03

DRsp Nr. 2003/12581

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der drohenden Räumung der Mietwohnung bestehe Suizidgefahr für einen Angehörigen, so hat er bereits im Ausgangsverfahren alles Erforderliche zu tun, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Daher wäre die behauptete Suizidgefahr im Ausgangsverfahren durch Vorlage wenigstens einer aktuellen, für den Zeitraum nach der Beendigung der Betreuung gültigen Bescheinigung des behandelnden Psychiaters zu substantiieren und Art und Umfang der Suizidgefahr substantiiert zu schildern.

Normenkette:

BVerfGG § 90 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die ihr drohende Räumung ihrer Mietwohnung im Wege der Zwangsvollstreckung.

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).

Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.