BVerfG - Beschluß vom 26.02.2003
1 BvR 2079/02
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 244/01
AG Berlin-Charlottenburg, vom 13.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 242/00

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Falle einer auf Eigenbedarf gestützte Räumungsklage

BVerfG, Beschluß vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 2079/02

DRsp Nr. 2003/12589

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Falle einer auf Eigenbedarf gestützte Räumungsklage

Hat das Amtsgericht eine auf Eigenbedarf gestützte Räumungsklage als unzulässig abgewiesen, so ist der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Klageerhebung möglich und dies dem Eigentümer und Vermieter nicht unzumutbar ist.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Urteile des Amtsgerichts Charlottenburg und des Landgerichts Berlin, in denen eine auf Räumung einer Mietwohnung gerichtete Klage des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

1. Der Beschwerdeführer richtete an die Beklagte des Ausgangsverfahrens - der Mieterin der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers - in den Jahren 2000 bis 2002 insgesamt drei Kündigungserklärungen und begründete diese mit Eigenbedarf.

Die letzte Kündigungserklärung datierte vom 23. April 2002.