OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.06.2003
26 W 24/03
Normen:
ZPO § 885 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Königstein/Taunus - 21 C 979/01 (14) - 22.10.2001,

Titel bei Zwangsräumung auch gegen Besitzer der Wohnung erforderlich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen 26 W 24/03

DRsp Nr. 2003/12286

Titel bei Zwangsräumung auch gegen Besitzer der Wohnung erforderlich

»Voraussetzung einer Zwangsräumung ist ein gegen beide Ehepartner gerichteter Titel, auch wenn nur einer von ihnen Mieter der zu räumenden Wohnung ist.«

Normenkette:

ZPO § 885 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Gläubiger, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, betreiben aufgrund eines gegen den Beschwerdeführer zu 1. gerichteten Titels die Zwangsräumung eines Wohnhauses in ....... das der Schuldner mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführern zu 2., und zwei Kindern bewohnt. In dem Mietvertrag ist nur der Schuldner als Mieter aufgeführt, aber vermerkt, dass vier Personen in das Haus einziehen.

Die Schuldner haben gegen die Festsetzung eines Räumungstermins durch den Gerichtsvollzieher Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, zur Zwangsräumung bedürfe es auch eines gegen die Ehefrau gerichteten Räumungstitels.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung mit der Begründung zurückgewiesen, ein gegen die Ehefrau gerichteter Titel sei nicht erforderlich, weil diese nicht selbst Mieterin sei. Die Beschwerdeführerin leite als Ehefrau des Schuldners ihr Wohnrecht nur von diesem ab. Die Beschwerdeführer handelten treuwidrig, wenn sie erstmals im Vollstreckungsverfahren den Mitbesitz der Ehefrau geltend machten.