Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber nur zum Teil begründet.
Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nur zu einem geringen Teil zu.
Die entscheidende Frage des Prozesses, wie § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages auszulegen ist, bezüglich der Umlegbarkeit der in der Verwaltungsabrechnung für 1981 vom 31.12.1981 enthaltenen einzelnen Kostenpositionen ist dahingehend zu beantworten, dass entgegen der Ansicht des Klägers nur solche Positionen umlagefähig sind, die verbrauchsbedingt sind bzw. mit der Nutzung der Wohnung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dafür spricht schon der Wortlaut der Vereinbarung, wonach "Betriebs- und Nebenkosten" von den Mietern zu tragen sind.
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