OLG Hamburg - Beschluss vom 25.02.2002
2 Wx 103/01
Normen:
BGB § 151 § 242 § 823 § 812 § 667 § 675 §§ 812 ff. § 823 Abs. 2 ; HGB § 362 § 362 Abs. 1 S. 1 ; StGB § 266 ; WEG § 27 § 47 § 48 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2002, 411
ZMR 2002, 453
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 47/00

Typischen Betätigung von Wohnungseigentumsverwaltern

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 2 Wx 103/01

DRsp Nr. 2002/5632

Typischen Betätigung von Wohnungseigentumsverwaltern

Nach der Verkehrsauffassung gehört es nicht zur typischen Betätigung von Wohnungseigentumsverwaltern, umfangreiche, auch das Sondereigentum betreffende Sanierungsmaßnahmen unentgeltlich zu betreuen. Wohnungseigentümer können nicht redlicherweise mit der Annahe eines solchen Auftrags rechnen, so dass § 362 HGB nicht eingreift bzw. eine konkludente Willenserklärung im Rahmen von § 151 BGB nicht anzunehmen ist.

Normenkette:

BGB § 151 § 242 § 823 § 812 § 667 § 675 §§ 812 ff. § 823 Abs. 2 ; HGB § 362 § 362 Abs. 1 S. 1 ; StGB § 266 ; WEG § 27 § 47 § 48 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 43, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

I. Der Antragsteller ist mit 5 von 17 Wohnungen Miteigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft Bachstr. 121. Deren erster WEG -Verwalter nach der Aufteilung des Altbaus im Jahre 1989 war bis Ende 1994 der - im Handelsregister als Einzelkaufmann eingetragene - Antragsgegner. Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung eines für die Instandsetzung des Gebäudes und seiner 5 Wohnungen geleisteten Kostenbeitrags des Antragstellers.