I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Leistung einer Mietsicherheit für die von ihm gemietete Wohnung.
Der Beklagte mietete mit Vertrag zum 01.03.2007 von dem damaligen Zwangsverwalter eine Wohnung in Neumünster. In dem Vertrag findet sich die Vereinbarung, dass der Beklagte eine Barkaution in Höhe von 1.000,- EUR zu leisten hat. Der Beklagte zog in die Wohnung ein, zahlte die Kaution aber nicht.
Im Wege der Zwangsversteigerung erwarb eine Immobiliengesellschaft das Haus mit der Wohnung des Beklagten. Sie verkaufte es weiter an den Kläger, der im Dezember 2010 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Ebenfalls im Dezember 2010 trat die Gesellschaft mit schriftlicher Vereinbarung sämtliche Zahlungsansprüche aus dem Mietverhältnis mit dem Beklagten, insbesondere auch den Anspruch auf Zahlung der Mietsicherheit an den Kläger ab. (...)
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