OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.06.2009
19 W 23/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286; ZPO § 91a;
Fundstellen:
MietRB 2009, 318
NZM 2010, 740
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 619/08

Übergang zum materiellen Kostenerstattungsanspruch nach Auskunfterteilung des Vermieters über die Höhe der zurückzuzahlenden Kaution

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 19 W 23/09

DRsp Nr. 2010/16671

Übergang zum materiellen Kostenerstattungsanspruch nach Auskunfterteilung des Vermieters über die Höhe der zurückzuzahlenden Kaution

1. Erklären die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, weil der Kautionsrückzahlungsanspruch im Hinblick auf Forderungen des Vermieters gegen den Mieter nicht besteht, kann dem Mieter gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ein materieller Kostenerstattungsanspruch gegen den Vermieter zustehen, der im Rahmen der Entscheidung nach § 91a ZPO zur Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf den Vermieter führt. 2. Voraussetzung eines solchen Anspruches ist, dass sich der Vermieter mit der Abrechnung der Kaution in Verzug befand, der Mieter nicht zuverlässig wissen konnte, ob und in welcher Höhe ihm ein Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter zusteht und der Mieter deshalb zur Zahlungsklage bzw. Stufenklage herausgefordert wurde.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2009 abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.527,30 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286; ZPO § 91a;

Gründe: