1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2009 abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.527,30 Euro festgesetzt.
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