LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.07.2015
L 32 AS 1579/15 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 22 Abs. 3 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 12150/15

Übernahme von MietrückständenVermieterseitige KündigungAbwendung einer Wohnungslosigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen L 32 AS 1579/15 B ER

DRsp Nr. 2015/14567

Übernahme von Mietrückständen Vermieterseitige Kündigung Abwendung einer Wohnungslosigkeit

1. Der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer Wohnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was innerhalb des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Bezug zu nehmenden Vergleichsraumes von dem Träger der Grundsicherung zu übernehmen ist. 2. Haben die Eigentümer einer Wohnung erklärt, dass sie nicht bereit sind, das Mietverhältnis fortzusetzen, wenn die Mietschulden ausgeglichen werden, ist die Übernahme der Schulden zur Befriedigung des Vermieters nicht zur nachhaltigen Sicherung der Unterkunft oder zur Abwendung einer Wohnungslosigkeit notwendig im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 22 Abs. 3 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Im Streit ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Antragsgegners, Mietrückstände zu übernehmen, hilfsweise ein Darlehen zu gewähren.