LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.02.2016
L 7 AS 93/16 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8 S. 1; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 58 AS 4455/15

Übernahme von Mietschulden nach SGB IIEinstweiliger RechtsschutzAblehnung der einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines AnordnungsanspruchsOrdentliche Kündigung durch den Vermieter und fehlendes Interesse an einer Fortsetzung des MietverhältnissesKeine Rücknahme der Kündigung trotz Zahlung der Mietschulden

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 93/16 B ER

DRsp Nr. 2016/4345

Übernahme von Mietschulden nach SGB IIEinstweiliger Rechtsschutz Ablehnung der einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs Ordentliche Kündigung durch den Vermieter und fehlendes Interesse an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses Keine Rücknahme der Kündigung trotz Zahlung der Mietschulden

Die Übernahme von Schulden aus dem Mietverhältnis ist dann nicht gerechtfertigt, wenn trotz einer Schuldenübernahme der Erhalt der Wohnung langfristig nicht gesichert werden kann.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.11.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 8 S. 1; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II.