AG Bielefeld - Urteil vom 06.04.1990
17 C 1261/89
Normen:
BGB § 548, § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1990, 497

Übernahme von Schönheitsreparaturen; Vereinbarung einer Raufastertapetenbeteiligung

AG Bielefeld, Urteil vom 06.04.1990 - Aktenzeichen 17 C 1261/89

DRsp Nr. 2001/10254

Übernahme von Schönheitsreparaturen; Vereinbarung einer Raufastertapetenbeteiligung

Die mietvertragliche Vereinbarung einer Beteiligung des Mieters an den Kosten der Anbringung einer neuen Raufasertapete ist jedenfalls dann sittenwidrig und nichtig, wenn diese noch einmal überstrichen werden könnte und der Mieter im übrigen seiner Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nachgekommen ist.

Normenkette:

BGB § 548, § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hatte von dem Beklagten eine Wohnung gemietet. Das Mietverhältnis endete am 30. Juni 1989. Sie hatte eine von dem Beklagten zu verzinsende Mietkaution gezahlt. Der Beklagte hat vorprozessual unter dem 20. Oktober 1989 folgende Abrechnung erteilt:

Mietkaution zuzüglich Zinsen 860,91 DM

Erstattung eines verlorenen Hausschlüssels 21,09 DM

Erstattung eines verlorenen Wohnungstür-

und Briefkastenschlüssels 9,30 DM

Wassergeldvorauszahlung 50,00 DM

Raufasertapeten Beteiligung 303,11 DM

477,41 DM

Diesen Betrag hat der Beklagte der Klägerin erstattet.

Diese hat die Raufaserkostenbeteiligung in Höhe von DM 303,11 nicht anerkannt und verlangt diese mit der vorliegenden Klage erstattet zuzüglich weiterer DM 10,--, die ihr für die Auflösung des Kautionssparbuchs von dem Beklagten in Rechnung gestellt worden seien.