OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.02.2003
8 U 463/02
Normen:
AGBG § 1 ; AGBG § 9 ; EGZPO § 26 Ziffer 5 ; BGB § 138 ; BGB § 535 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 152/01

Überwälzung der Instanhaltungs- und Instandsetzungspflicht auf den Mieter im Rahmen eines Mietvertrages über ein gewerbliches Mietobjekt

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2003 - Aktenzeichen 8 U 463/02

DRsp Nr. 2003/10757

Überwälzung der Instanhaltungs- und Instandsetzungspflicht auf den Mieter im Rahmen eines Mietvertrages über ein gewerbliches Mietobjekt

1. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen eines Mietvertrages über Wohnraum unzulässige formularmäßige Abwälzung der Erhaltungspflicht auf den Mieter, soweit sie sich auf anfänglich bereits vorhandene Mängel bezieht, findet im Rahmen eines Individualmietvertrages bei gewerblicher Miete keine Anwendung. 2. Im Rahmen eines Individualvereinbarung ist die Überwälzung der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht auf den Mieter in weitem Umfang möglich. 3. Der Individualmietvertrag bei gewerblicher Miete unterfällt nicht dem Schutzbereich des AGB-Gesetzes.

Normenkette:

AGBG § 1 ; AGBG § 9 ; EGZPO § 26 Ziffer 5 ; BGB § 138 ; BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 167 - 177) Bezug genommen, § 540 I 1 Nr. 1 ZPO.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.