BGH - Urteil vom 28.04.2004
VIII ZR 230/03
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 2087
NZM 2004, 497
WuM 2004, 333
Vorinstanzen:
LG Bielefeld,

Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

BGH, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 230/03

DRsp Nr. 2004/7860

Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

1. Die formularmäßige Abwälzung der nach dem Gesetz (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB) dem Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist grundsätzlich unbedenklich und benachteiligt den Mieter nicht unangemessen i.S. des § 9 AGBG.2. Wird bei Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auf einen in einer Fußnote aufgeführten Fristenplan verwiesen, der die "im allgemeinen" angemessenen zeitlichen Abstände für die erforderlichen Renovierungsarbeiten in den verschiedenen Räumen einer Wohnung festlegt, so ist dies mit Rücksicht auf die von den Lebensgewohnheiten eines Mieters abhängige Abnutzung einer Wohnung und die Schwierigkeiten einer genaueren Formulierung sachgerecht und hinnehmbar.3. Eine solche Renovierungsklausel wird auch nicht durch eine Klausel über die bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen beeinträchtigt. Eine solche Klausel ist vielmehr dahinauszulegen, dass der Mieter zu Schönheitsreparaturen nur insoweit verpflichtet ist, als nach dem Abnutzungszustand unter Berücksichtigung des Fristenplanes hierfür ein Bedürfnis besteht.