BGB § 535 Abs. 1 S. 2 n. F. ; BGB § 538 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 363
ZMR 2003, 914
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 25.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 161/02
Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei gewerblicher Miete
OLG Celle, Urteil vom 07.05.2003 - Aktenzeichen 2 U 200/02
DRsp Nr. 2003/15442
Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei gewerblicher Miete
»Neben der formularmäßigen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist auch eine zusätzliche formularmäßige Schlussrenovierungsklausel in einem Mietvertrag über Gewerberäume wirksam (so auch WolfEckertBall, Handbuch des gewerblichen Miet, Pacht und Leasingrechtes, 8. Aufl., Rn. 398 - anders jedoch - Unwirksamkeit einer solchen Klausel - bei Wohnraummietverträgen, vgl. OLG Hamm NJW 1981, 1049)«
Normenkette:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2 n. F. ; BGB § 538 ; AGBG § 9 ;
Entscheidungsgründe:
I.
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