OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.06.2016
6 A 1073/16
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2; VwGO § 124 Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1075/15

Umdeutung einer unzulässigen Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers als Antrag auf Zulassung der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 6 A 1073/16

DRsp Nr. 2016/10829

Umdeutung einer unzulässigen Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers als Antrag auf Zulassung der Berufung

Die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers kann grundsätzlich nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt bzw. in einen solchen Antrag umgedeutet werden.

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2; VwGO § 124 Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

Die am 10. Mai 2016 eingelegte Berufung des Klägers gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 25. April 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig und gemäß § 125 Abs. 2 VwGO nach Anhörung der Beteiligten zu verwerfen. Bei ihr handelt es sich um das falsche Rechtsmittel, weil das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nur mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124 Abs. 1 VwGO) angefochten werden kann. Darauf weist die Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hin.